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Asylbewerberleistungsgesetz Antrag und Regelsatz

Ab dem 1. Januar 2020 werden geltende Leistungssätze nach dem sogenannten Asylbewerberleistungsgesetz berechnet. Wobei hier seit dem oben genannten Datum der Regelbedarf nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angepasst wurde. Durchaus gilt es aber auch hier bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen, um eine diese Leistungen erhalten zu können. Zumal es unterschiedliche Leistungen in diesem Bereich gibt.

Welche Asylleistungen können beantragt werden?

Ähnlich, wie beim Hartz IV stehen an erster Stelle die Grundleistungen, die zur Deckung des notwenigen Bedarfs dienen. Dazu gehören, beispielsweise, Unterkunft, Ernährung, Kleidung, Kleidung, sowie Verbrauchs- und Gebrauchsgüter des eigenen Haushalts. Gleiches gilt für die Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zudem können Leistungen erhalten werden, die mit einer Schwangerschaft und Geburt, sowie Krankheit in Zusammenhang stehen. Auch sonstige Leistungen, aber ebenso in besonderen Fällen können beantragt werden. Des Weiteren gibt es dann noch Leistungen, die in Form einer Geld- oder Sachleistung beantragt werden können.

Außerdem kann es hier ebenso zu Einschränkungen kommen, wenn ein Asylbewerber, zum Beispiel, vollziehbar ausreisepflichtig ist und trotz festgelegten Termin zur Ausreise, sowie feststehender Möglichkeit zur Ausreise von sich aus Deutschland nicht verlassen haben. Gleiches gilt für Emigranten, die geduldet oder aus vollziehbaren Gründen ausreisepflichtig sind, aber eingereist sind, um die genannten Leistungen zu erhalten. Zumal die Liste der Einschränkungen in diesem Fall noch um einige weitere Gründe lang ist.

Wann endet der Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz?

Die Berechtigung auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz endet, wenn ein Emigrant Deutschland verlässt bzw. mit dem Ablauf des Monats, indem die Voraussetzungen der Leistungen entfällt.

Wo können Emigranten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragen?

Während der Zeit der Erstaufnahme ist das jeweilige Regierungspräsidium der Erstaufnahmeeinrichtung für diese Beantragung zuständig. Wohnt ein Emigrant hingegen bereits in einem Stadtkreis ist die betreffende Stadtverwaltung die richtige Anlaufstelle. Ansonsten gilt es für den Wohnort, dass zuständige Landratsamt aufzusuchen.

Welche Voraussetzungen muss ein Emigrant erfüllen, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erhalten?

Wer sich als Asylbewerber in einem Bundesgebiet aufhält, muss folgende Voraussetzungen erfüllen, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erhalten:

  • Hat einen Asylgesuch geäußert, aber verfügt noch nicht über einen Ankunftsnachweis
  • Verfügt über eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz
  • Möchten über einen Flughafen nach Deutschland einreisen, allerdings die Einreise entweder noch nicht oder gar nicht erlaubt
  • Besitzt einen der in § 1 Absatz 1 Nr.3 des Asylbewerberleistungsgesetzes ausdrücklich bezeichnete Aufenthaltserlaubnis
  • Verfügt über eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes
  • Ist vollziehbar pflichtig zur Ausreise, auch wenn eine Androhung der Abschiebung noch nicht bzw. nicht mehr vollstreckbar ist
  • Sind Ehefrau/Ehemann, Lebenspartnerin/Lebenspartner oder Minderjähriger der vorab genannten Person, ohne dass der Antragsteller selbst die genannten Voraussetzungen erfüllen oder
  • Es wurde einen Folge- oder auch Zweitantrag nach § 71 oder § 72 des Asylgesetzes beantragt

Außerdem müssen Emigranten zur Verfügung stehendes Einkommen bzw. Vermögen oberhalb des gesetzlich festgesetzten Freibetrages erst aufbrauchen, bevor sie diese Leistungen beantragen können.

Wie läuft das Verfahren der Leistungsbeantragung genau ab?

Zuerst einmal müssen Emigranten sich an die zuständigen Behörden wenden und dort einen entsprechenden Antrag stellen. Diese prüft dann genau, ob die Voraussetzungen für diese Leistungen erfüllt werden. Wer Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz hat, erhält anschließend Sach- oder Geldleistungen.

Welche Fristen gelten hier?

Hat die zuständige Stelle dem Vorliegen der Voraussetzungen dieser Leistungen stattgegeben, erhalten Asylbewerber die entsprechenden Leistungen. Demnach gilt es sich stets unverzüglich an die zuständigen Behörden zu wenden.

Welche Unterlagen sind für die Beantragung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erforderlich?

Nach Möglichkeit sollten Emigranten einen gültigen Reisepass, sowie über einen Nachweis über den ausländerrechtlichen Status mitbringen. Zudem ist es ebenso erforderlich nachzuweisen über welche unter Umständen vorhandenen Einkommen der Emigrant zurzeit der Antragsstellung verfügt. Gleiches gilt für eventuelle Vermögen. Des Weiteren gilt es damit zu rechnen, dass die zuständige Stelle noch weitere Unterlagen verlangt. Auch eventuelle Änderungen müssen Asylbewerber unverzüglich melden.

Wie hoch sind die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz?

Alleinstehender bzw. Alleinstehende werden in der Regel in der  Bedarfsstufe 1 eingestuft. In diesem Fall liegt der notwendige Bedarf, seit dem 01.Januar 2020, bei 198 € und der notwendige persönliche Bedarf bei rund 153 €. Demnach erhalten diese Emigranten insgesamt 351 €. In der Bedarfsstufe 2 hingegen finden sich Paare, die entweder in einer Wohnung oder in einer Sammelunterbringung gemeinsam leben. Diese erhalten 316 €.

Erwachsene Emigranten, die in einer stationären Einrichtung, aber ebenso Erwachsene unter 25 Jahren, die noch im Haushalt ihrer Eltern leben, erhalten Leistungen von insgesamt 280 € und finden sich demnach in der Bedarfsstufe 3 wieder. Die Bedarfsstuf 4 dagegen ist für Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren gedacht. Diese erhalten Leistungen von 280 €. Kinder zwischen 6 und 13 Jahren dagegen bekommen Leistungen von 273 €, während Kinder unter 5 Jahren insgesamt 218 € erhalten.

Fazit: Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz kann nicht jeder Emigrant erhalten. Es gilt auch hier ein paar Voraussetzungen zu erfüllen. Zumal es ebenso sein kann, dass die Leistungen nur eingeschränkt bezahlt werden. Hinzu kommt, dass es sich nicht immer automatisch um Geldleistungen handelt. Unter Umständen erhalten Asylbewerber auch Sachleistungen. Dies ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Zumal jeder Emigrant erst einmal dazu verpflichtet sein eventuelles Vermögen bzw. sein Einkommen aufzubrauchen bevor er Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält.

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