Krank im Belgien Urlaub: Ist eine Krankmeldung nötig?
Endlich! Der heißersehnte Belgien Urlaub ist endlich da. Kaum in der Fremde angekommen, wird man dann plötzlich krank. Erkrankt ein Arbeitnehmer im Ausland so schwer, dass er arbeitsunfähig ist, hat er sowohl gegenüber seines Arbeitnehmers, als auch seiner Krankenversicherung bestimmte Vorgaben zu beachten. So sind Arbeitnehmer auch in diesem Fall verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer sofort mitzuteilen.
- Dauer die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Werktage, ist der Arbeitnehmer verpflichtet eine ärztliche Krankmeldung vorzulegen. Diese muss die Arbeitsunfähigkeit sowie die Dauer dessen belegen. Spätestens am vierten Krankheitstag muss die Bescheinigung beim Arbeitnehmer vorliegen.
- Dauert die Arbeitsunfähigkeit außerdem länger, als in der Bescheinigung geschrieben steht, ist der Arbeitnehmer dazu verpflichtet eine ärztliche Folgebescheinigung beim Arbeitgeber vorzulegen.
Besonderheiten für im Ausland erkrankte Arbeitnehmer
Wer sich während seiner Arbeitsunfähigkeit gerade in Belgien oder in einem anderen Urlaubsland aufhält, muss spezielle Sonderregelungen zur Mitteilung und Anzeige der Arbeitsunfähigkeit beachten. So ist der Arbeitnehmer jetzt verpflichtet seine Arbeitsunfähigkeit, die voraussichtliche Dauer sowie die Adresse des Aufenthaltsort mitzuteilen. All das sollte schnellstmöglich in Angriff genommen werden. Entstehen hier Kosten für die Übermittlung, muss diese der Arbeitgeber übernehmen. Die zügigste Übermittlungsart ist in diesem Fall ein Telefongespräch. Wobei es ebenso möglich ist ein Fax oder eine Nachricht via SMS, WhatsApp oder Email zu versenden.
Außerdem besteht eine Mitteilungspflicht gegenüber gesetzlicher Krankenkassen, wenn man denn Mitglied bei einer solchen ist. Eine Durchschrift oder Kopie des ärztlichen Attests reichen in diesem Fall. Die gesetzlichen Krankenversicherungen können zudem festlegen, dass der Arbeitnehmer seine Mitteilungs- sowie Anzeigenpflichten gegenüber der Versicherung ebenso gegenüber einem ausländischen Sozialversicherungsträger erfüllen kann. Hier kommt es allerdings darauf an, ob es in Belgien ein Abkommen bzw. eine Vereinbarung über ein solches vereinfachtes Verfahren überhaupt gibt.
Belgien bietet ein solches vereinfachtes Verfahren an
Sowohl Belgien, als auch andere EU Länder stellen Arbeitnehmern ein solches vereinfachtes Verfahren zu Verfügung. Demnach können arbeitsunfähige gesetzlich Krankenversicherte sich an den zuständigen ausländischen Sozialversicherungsträger wenden und dort die Krankmeldung des behandelnden Mediziners vorlegen, anstatt diese eigenständig an den Arbeitgeber zu übermitteln. Der Arbeitgeber wird dann unverzüglich von der ausländischen Krankenkasse darüber in Kenntnis gesetzt.