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Sonderurlaub Geburt – So viel Urlaub steht Ihnen zu!

Sonderurlaub Geburt – diese beiden Worte klingen höchst positiv und verlockend. Aber die entsprechende Planung könnte sich dennoch als schwierig erweisen.

Sonderurlaub Geburt – gut organisiert in Kooperation mit dem Arbeitgeber

Fakt ist: Wenn es darum geht, die freien Tage mit Blick auf das freudige Ereignis zu planen bzw. Sie beim Arbeitgeber zu beantragen, könnte sich das Ganze unter Umständen als ein wenig schwierig erweisen. Denn zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass es spezifische gesetzliche Regelungen derzeit (noch) nicht gibt. Und die Vorgaben im BGB sind – wenn man es genau nimmt – durchaus eine Sache der Interpretation.

Ob also der Sonderurlaub Geburt vom Arbeitgeber letztlich bewilligt wird, hängt in erster Linie von seinem Gutdünken ab.

Die richtige Planung des Sonderurlaub Geburt

In der Regel sind sich Unternehmer freilich sehr wohl der Tatsache bewusst, dass die Geburt eines Kindes einerseits etwas sehr Schönes und vor allem für die Familie ganz besonders Aufregendes ist. Andererseits ist in diesem Zusammenhang gleichwohl davon auszugehen, dass der nächste Angehörige nach der Geburt eines Kindes nur selten in der Lage ist, sich unmittelbar danach wieder zu 100 Prozent auf seine berufliche Tätigkeit zu konzentrieren.

Im § 616 des BGB heißt es diesbezüglich wie folgt: Der Arbeitnehmer hat dann Anspruch auf einen Sonderurlaub Geburt, wenn er für eine „nicht erhebliche Zeit“… und „nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund“… verhindert ist. So viel Spielraum dieser Entwurf hat, so „individuell“ ist er doch bei besonderen Ereignissen, zum Beispiel bei der Geburt eines Kindes, bei Hochzeiten oder auch bei Todesfällen anwendbar.

„Reine Auslegungssache“ – eine spezifische Gesetzesgrundlage existiert nicht

Der Sonderurlaub Geburt wird angesichts der vagen Erläuterungen im BGB in den meisten Betriebsvereinbarungen, Arbeits- oder Tarifverträgen geregelt. So stellen diese Vereinbarungen mit Blick auf den angestrebten Sonderurlaub Geburt eine wesentliche Basis dar, an die es sich „im Fall der Fälle“ zu halten gilt.

Sofern allerdings in besagten vertraglichen Unterlagen nichts explizit festgelegt ist, empfiehlt es sich, das direkte Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen. Im Normalfall wird diesbezüglich ein Tag Sonderurlaub Geburt gewährt, mitunter können es jedoch durchaus auch zwei Tage sein.

Schließlich haben die „frischgebackenen Eltern“ gerade während dieser ersten Phase nach einer Niederkunft zahlreiche Dinge – darunter auch einige Behördengänge – zu erledigen. Mit Blick auf die rechtlichen Gegebenheiten in Anlehnung an das BGB ist folglich der „Verhinderungsgrund“ des Arbeitgebers nach einer Geburt durchaus nachvollziehbar.

Rechtzeitige Planungen anstellen – für den Sonderurlaub Geburt

Im umgekehrten Fall wiederum ist gleichwohl eine gewisse Planung und Organisation angebracht. Wird der Sonderurlaub Geburt nämlich nicht bewilligt und gelingt es dem Arbeitgeber, in dieser Hinsicht die Freistellung aus Kulanz zu umgehen, so ist es aus Sicht der jungen Eltern unerlässlich, andere Maßnahmen zu ergreifen – und demgemäß gegebenenfalls die Großeltern um Unterstützung zu bitten. Allerdings greift hier die im BGB verankerte Regelung hinsichtlich des Sonderurlaub Geburt nicht.

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