Sonderurlaub Todesfall – im BGB nicht explizit geregelt
Für die meisten Menschen ist es ein überaus schwieriges Unterfangen, nach dem Verlust eines geliebten Menschen wie gewohnt der täglichen Arbeit nachzugehen. Und demgemäß – so sollte man meinen – ist das Thema „Sonderurlaub Todesfall“ auch im Gesetz entsprechend verankert.
Fakt allerdings ist, dass besagter Aspekt nach wie vor lediglich im BGB festgehalten – und noch dazu äußerst „schwammig“ – ist. Soll heißen, dass der Hinterbliebene in gewisser Weise vor allem auf das Gutdünken seines Arbeitgebers angewiesen ist. Sonderurlaub Todesfall wird – Statistiken zufolge – jedoch trotz alledem in der Regel von Seiten der Unternehmer gewährt.
Das ist unter Sonderurlaub Todesfall zu verstehen
Einzig, wenn ein naher Verwandter verstirbt, sprich: Partner, Kind oder Eltern, kann ein Sonderurlaub Todesfall in Erwägung gezogen werden. Mit Blick auf die Dauer dieser für die meisten so wichtigen freien bezahlten (Arbeits-)Tage lässt sich der Paragraph 616 BGB zwar nicht explizit aus.
Jedoch ist hier sehr wohl von einer bezahlten (Frei-)Zeit die Rede, welche Betroffene im „Fall der Fälle“ für sich in Anspruch nehmen können. Grundsätzlich sollte dieser Sonderurlaub nicht mit den gesetzlichen Urlaubstagen verwechselt werden.
Zwar haben beide etwas gemeinsam, denn sie müssen einvernehmlich mit dem Arbeitgeber geklärt bzw. vereinbart werden. Fakt aber ist, dass Sonderurlaub Todesfall zu keiner Zeit von der gesetzlich zustehenden Urlaubszeit abgezogen oder damit verrechnet werden darf.
Wissenswertes über Sonderurlaub Todesfall
Üblicherweise ist der Sonderurlaub Todesfall entweder im Tarifvertrag, in der Betriebsordnung oder im Arbeitsvertrag fest geregelt. Sodann haben sich sowohl Unternehmer, als auch die Arbeitnehmer ausschließlich nach diesen Vorgaben zu richten. Gesetzt den Fall, dass jedoch keine derartige Vereinbarung besteht, so greift letztlich allein der Wille des Unternehmers.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass es nur in den seltensten Fällen vorkommt, dass kein Sonderurlaub Todesfall bewilligt wurde. Sicherlich ist eine solche Thematik nur schwerlich planbar oder absehbar, wie es unter anderem beim Sonderurlaub Geburt der Fall ist.
Dennoch will eine solche Angelegenheit wohldurchdacht „in Angriff genommen“ und mit dem Chef abgesprochen werden. Üblicherweise verhält es sich so, dass nach dem Verscheiden eines nahen Angehörigen zahlreiche auch behördliche Angelegenheiten zu regeln sind.
Aus diesem Grund bietet sich der Sonderurlaub Todesfall unbedingt an. Die eigentliche Trauerbewältigung (welche im schlimmsten Fall gar Jahre andauern kann) findet während dieser zumeist äußerst schwierigen Phase im Normalfall nicht statt. Erst viel später, lange nach dem Sonderurlaub Todesfall „begreifen“ die nahen Angehörigen in der Regel erst, was wirklich geschehen ist.