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Grundrente – Voraussetzungen, Berechnung und Eintrittsalter

Menschen, die eine kleine Rente erhalten, sollen ab dem ersten Januar 2021 Aufschläge auf ihre gesetzliche Rente bekommen. Bereits am 19. Februar 2020 hat das Bundeskabinett einen entsprechenden Gesetzentwurf zur Grundrente beschlossen.

Grundrente ab wann genau ?

Starttermin soll der erste Januar 2021 für die Grundrente sein. Abhängig ist dies vom entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung und dem Bundesrat. Da sich allerdings die Große Koalition auf die Grundrente schon geeinigt hat und diese somit auf politisch breiter Grundlage steht, dürfte diese rechtzeitig sämtliche legislative Hürden ohne Probleme passieren.

Wie hoch ist die Grundrente?

Nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales liegt der maximale Rentenzuschlag bei 404,86 Euro brutto pro Monat in den westlichen Bundesländern. Im Osten Deutschlands wird die Grundrente hingegen höchstens 390 Euro brutto monatlich betragen. Somit kostet die Grundrente den Steuerzahler rund 1,3 Milliarden Euro. Bei rund 1,3 Millionen Empfängern bedeutet dies rein rechnerisch gesehen einen durchschnittlichen Zuschlag von circa 83 Euro im Monat.

Wer bekommt die Grundrente und wieviel?

Anspruch auf die Grundrente haben demnach Rentner, wie Rentnerinnen, die zwar lange gearbeitet, aber dennoch unter dem Durchschnitt verdient haben. Zu diesen gehören, zum Beispiel, Personen, die durch die Erziehung ihrer Kinder oder auch Pflege von Angehörigen im Alter oftmals nicht mehr als die Grundsicherung zur Verfügung haben. So soll die Grundrente als Teil der Rente ausgezahlt werden, so dass diese für alle in Betracht kommen, die eine Erwerbsminderungs-, Hinterbliebenen-, Alters- oder Erziehungsrente erhalten.

Die Grundrenten-Berechnung sollen sowohl eine Unter-, sowie eine Obergrenze zu Grunde liegen. Somit wird diese aus  Grundmindestzeiten berechnet, in denen der Verdienst mindestens 30% und maximal 80% des Durchschnittsverdienstes in Deutschland betragen hat. Liegt der Verdienst hingegen unter diesem Wert werden die Zeiten nicht mit einbezogen. Dazu gehören ebenfalls geringfügige Beschäftigungen, sowie Mini-Jobs.

Die jeweilige Grundrentenhöhe dagegen soll individuell für die anspruchsberechtigten Rentner, wie Rentnerinnen berechnet werden. Diese richtet sich dann nach der Höhe der zuvor erworbenen Entgeltpunkte.

Muss ein Grundrente Antrag gestellt werden?

Ganz automatisch soll die Grundrente sowohl geprüft, als auch ausgezahlt werden, so dass Rentner, wie Rentnerinnen hier nicht extra einen Antrag stellen müssen. Die Feststellung des Bedarfs der Grundrente soll demnach mit der Prüfung einher ergehen. Da es hier im Vorfeld zu allerlei Maßnahmen kommen muss, wird daher die Auszahlung der Grundrente wahrscheinlich nicht direkt am ersten Januar 2021 stattfinden können. In diesem Fall werden die Ansprüche dann allerdings rückwirkend gelten und somit nachgezahlt.

Grundrente – Was wird angerechnet?

Eine sogenannte Bedürftigkeitsprüfung, wie sie, zum Beispiel, bei Hartz IV erfolgt, ist für die Feststellung des Bedarfs der Grundrente nicht erforderlich. Dieser soll daher im Rahmen einer Einkommensprüfung ermittelt werden. Finanzbehörden, sowie Rentenversicherung sollen sich hier austauschen. Lediglich Rentner, wie Rentnerinnen, die im Ausland leben, müssen in diesem Fall ihre Einkünfte eigenständig melden.

Für die Feststellung des Bedarfs an Grundrente im Zuge der Prüfung des Einkommens ist außerdem ein Einkommensfreibetrag in Höhe von 1250 Euro pro Monat für Alleinstehende und 1950 Euro monatlich für Lebenspartner bzw. Ehepaare vorgesehen. Liegt das monatliche Einkommen pro Monat über diesen festgelegten Wert, soll eine Anrechnung zu 60% auf die Grundrente erfolgen. Ab einem monatlichen Einkommen von 1600 Euro bei Alleinstehenden bzw. 2300 Euro bei Eheleuten, wie Lebenspartnern erfolgt dann hingegen eine hundertprozentige Anrechnung.

Sowohl die eigene Nettorente, als auch weitere zu versteuernde Einkommen gehören somit dazu. Demnach zählen dazu Kapitalerträge oberhalb des Sparfreibetrages. Steuerfreie Einnahmen sind dagegen Verdienste, die aus geringfügigen Beschäftigungen oder ehrenamtlichen Tätigkeiten stammen.

Grundrente Berechnung welcher Daten?

Die Ansprüche aus den für die Grundrente relevanten Anrechnungszeiten, maximal 35 Jahre, werden somit hier verdoppelt. Allerdings wird der daraus resultierende Betrag auf höchstens 80% des durchschnittlichen Verdienstes pro Jahr bzw. maximal 0,8 Entgeltpunkte begrenzt. Der dann daraus errechnete Betrag wird im Anschluss pauschal um 12,5% gesenkt. Somit wird sich der Zuschlag circa maximal auf 400 Euro einpendeln.

Wie bereits erwähnt, werden bei der Grundrenten Berechnung aber ebenso andere Einnahmequellen mit eingerechnet. Mieteinkünfte, Zinserträge und Ähnliches werden hier bei der Berechnung mit einbezogen. Nur, wer Einkünfte aus einem Mini-Job oder ehrenamtlichen Tätigkeiten erhält, muss nicht damit rechnen, dass diese bei der Berechnung mit einbezogen werden.

Grundrente mit 63

Im Unterschied zur Grundrente ist die Grundsicherung keine Rente, sondern eher eine Art Sozialhilfe. So setzt die Grundrente im Gegensatz zur Grundsicherung nicht das Erreichen der Regelaltersgrenze voraus. Wer demnach also als langjährig Versicherter mit 63 Jahren vorzeitig in Rente gehen möchte, muss mit einem Abschlag der Rente rechnen.

Wird Witwenrente auf Grundrente angerechnet?

Auch die Witwenrente wird leider auf die Grundrente angerechnet, denn auch diese zählt zu den grundsätzlichen Einkommensquellen, wie, zum Beispiel, die private Rentenversicherung, Mieterträge, Zinseinkünfte und Ähnliches. Im Übrigen gehören dazu ebenso Einkommensquellen, die der Ehepartner erhält.

Fazit: Die Grundrente soll am ersten Januar 2021 an den Start gehen. Rentner, wie Rentnerinnen, die lediglich eine geringfügige Gesetzliche Rente erhalten, sollen auf diese Weise monatlich dann mehr Geld zur Verfügung haben. Demnach kann der Rentenzuschlag dann maximal 404,86 Euro pro Monat in den westlichen Bundesländern betragen, während der Höchstsatz im Osten bei 390 Euro liegt.

Da für die kommende Grundrente noch einige Maßnahmen vorab getroffen werden müssen, kann es zudem sein, dass der Auszahlungstermin sich unter Umständen doch ein wenig nach hinten verschiebt. In diesem Fall werden die Beiträge dann aber nachgezahlt. Wissenswert ist zudem, dass weitere Einnahmequellen eines Rentners, wie Rentnerin hier in die Berechnung der Grundrente stets mit einfließen. Nur Einnahmen aus geringfügigen Beschäftigungen, sowie aus ehrenamtlichen Tätigkeiten sind hier ausgeschlossen.

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