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Krankmeldung aus dem EU-Ausland in Deutschland

Viele wissen nicht, dass man sich auch aus dem Ausland in Deutschland krankschreiben lassen kann. Ein Krankenschein aus dem Ausland für die deutsche Krankenkasse ist durchaus möglich.

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In Deutschland kennt man den typischen gelben Krankenschein, oder genauer die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Man erhält immer ein Exemplar zur Vorlage bei der Krankenkasse und ein Exemplar zur Vorlage beim Arbeitgeber.

Auf diesen Krankenschein wird vom Arzt attestiert, dass und wie lange man arbeitsunfähig ist. Außerdem ist der Name der Krankenkasse, der Name des Versicherten, die Versichertennummer und natürlich der Stempel des Arztes auf diesem Krankenschein zu finden. Weiterhin ob es sich um eine Erstbescheinigung oder um eine Folgebescheinigung handelt.

Krankenschein beim Arbeitgeber vorlegen

Wann man diesen Krankenschein spätestens beim Arbeitgeber abgegeben haben muss, steht wahrscheinlich im Arbeitsvertrag oder in den tariflichen Bedingungen. Bei vielen Arbeitgebern reicht es, wenn der Krankenschein am 3 Tag bei ihm auf dem Tisch liegt. Selbstverständlich sollte man seinen Arbeitgeber aber so früh es geht über die Krankschreibung informieren, da er ja eventuell umdisponieren muss.

Es gibt aber auch Arbeitgeber, die von ihrem Arbeitnehmer verlangen, dass Eine Krankschreibung ab dem ersten Tag der Krankheit erfolgen muss. Anderer Arbeitgeber räumen hier eine Karenz ein, z.b. dass man zwei Tage ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung daheim bleiben darf. Auch dies hängt von denen Tarifbedingungen und dem individuellen Arbeitsvertrag ab.

Krankenschein bei der Krankenkasse vorlegen

Auch die Krankenkasse erhält einen Durchschlag der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Die Krankenkasse prüft vom ersten Tag an, ob sie einen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall haben. Außerdem mit der Krankenschein benötigt, damit der Arbeitgeber gegebenenfalls von der Krankenkasse einen Teil des Arbeitsentgelt ist erstattet bekommt. Gerade für kleinere Firmen ist dies eine große Erleichterung, denn diese erhalten bis zu 80% des Arbeitsentgeltes ist von der Krankenkasse erstattet.

Sind sie länger als 6 Wochen krank, wird der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung in der Regel einstellen, und dieser wird dann von der Krankenkasse übernommen.

Regelungen bei Erkrankung im Ausland

Die gleichen Regelungen gelten, sollte man im Ausland erkranken. Auch hier geht man zum Arzt und lässt sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen. Diese wird wahrscheinlich anders aussehen als die deutsche Variante, eventuell bekommen sie auch keine Durchschläge und müssen diese kopieren. Diese kopieren ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reichen sie dann wiederum beim Arbeitgeber und bei der Krankenkasse ein.

Sollten Sie während des Urlaubs erkranken, können Sie eventuell so auch Ihre Urlaubstage zurück bekommen. Die Urlaubstage sollen der Erholung dienen, und wenn sie im Urlaub erkranken und sich dies vom Arzt bestätigen lassen, sollten Sie in der Regel ihren Urlaub zurück bekommen und später in Anspruch nehmen können.

Krankschreibung bei Wohnsitz im Ausland

Hierfür gibt es auch bereits ein rechtskräftiges Urteil eines Landessozialgerichtes. In diesem Fall klagte eine Busfahrerin, gegen ihre deutsche Krankenkasse. Als Grenzgängerin wohnt in dieser Busfahrer in Spanien und hat aber in Deutschland gearbeitet.

Obwohl die Krankenkasse anfangs kommt problemlos zahlte, wollte diese nach viereinhalb Monaten nicht mehr weiter zahlen. Dies war im Jahr 2011. Der Krankheitsverlauf der Busfahrerin war durch den behandelnden Arzt lückenlos auch über eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abgedeckt. Die Busfahrerin legte zunächst Widerspruch ein, der abgelehnt wurde.

Auch das Sozialgericht Trier, lehnte die Klage der Busfahrerin zunächst ab. Ein etwaiger Anspruch sei gemäß § 16 SGB V zum Ruhen gekommen.

Auch damit gab sich die Klägerin nicht zufrieden und klagte weiter vor dem Landessozialgericht. Hier wurde dann festgestellt dass das EU-Recht vor das Sozialgesetzbuch gehe. Das EU-Recht gab also der Klägerin recht.

Art. 21 Abs. 1 VO (EG) 883/04 geht § 16 SGB V vor. Eine in Deutschland getroffene Feststellung von Arbeitsunfähigkeit verliert grundsätzlich nicht dadurch ihre Wirkung, dass der Versicherte sich danach überwiegend im EU-Ausland aufhält.

Krankschreiben aus der Europäischen Union

Die Rechtsprechung innerhalb der Europäischen Union, ist für Arbeitnehmer eine recht positive Sache. Auch wenn man sich länger im europäischen Ausland aufhält, muss man nicht auf seine soziale Absicherung verzichten.
Detaillierte Infos, zum vor dem Landessozialgericht entschiedenen Fall, können Sie den oben eingefügten Video entnehmen. Dort wird noch einmal ausführlich erklärt, warum die Klägerin letztendlich nach europäischen Recht zu ihrem Krankengeld kam.

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