Urlaubsanspruch Beamte – Auch fleißige Beamte sind keine Arbeiter oder Angestellte i. S. des Bundesurlaubsgesetzes, diese Vorschriften gelten nicht für ihre Urlaubsansprüche. Beamte werden noch immer nach dem althergebrachten Alimentationsprinzip vom Arbeitgeber unterhalten.
Grundlage für ihre Ansprüche sind keine vertraglichen Vereinbarungen sondern gesetzliche Vorschriften. Anstelle eines Arbeitsvertrages tritt für sie die Ernennung per Verwaltungsakt mit der Folge, dass alle Rechtsverfahren auch vor dem Verwaltungsgericht zu klären sind.
Jeder Dienstherr kann die Unterhaltung seiner Beamten selbst regeln. Weil es nun auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene Beamte gibt, gibt es also auch Bundes-, Landes- und Kommunalgesetze und -verordnungen für Besoldung, Versorgung und natürlich auch bezüglich der Urlaubsregelungen für Beamte.
So regelt die Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten und Richterinnen und Richter des Bundes (Erholungsurlaubsverordnung – EurlV) die Ansprüche für Bundesbeamte, die Niedersächsische Erholungsurlaubsverordnung den Urlaub für niedersächsische Landesbeamte usw. Diese Vorschriften sind zwar individuell gefasst, stimmen inhaltlich aber weitgehend überein.
Durch viele Rechtsverfahren, die in letzter Instanz bei allen Dienstherren vor dem Bundesverwaltungsgericht enden, sind Dienstherrn bei ständiger Rechtsprechung an diese Entscheidungen gebunden. In der Vergangenheit war der Urlaubsanspruch für Beamte lange Zeit abhängig vom Alter.
Durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. März 2012, Az. 9 AZR 529/10, nach dem die Staffelung der Urlaubstage bei Arbeitern und Angestellten nach Alter eine Diskriminierung der Jüngeren darstellt, beginnen auch die Dienstherrn der Beamten, diese Regelung anzupassen. Im Ergebnis wird der Urlaub jetzt wie bei den Angestellten und Arbeitern des öffentlichen Dienstes einheitlich bis zum 54. Lebensjahr auf 29 Tage und ab dem 55. Lebensjahr auf 30 Tage festgesetzt.
Urlaubsanspruch Beamte – Schichtdienst
Urlaubsanspruch Beamte – Abweichende Regelungen gibt es beim Urlaubsanspruch Beamte besonders im Schichtbetrieb und Nachtdienst, wo es abhängig von den Beschäftigungstagen Zusatzurlaub bis zu 6 Tage jährlich gibt. Der Urlaubsanspruch für Beamte, die nicht regelmäßig 5 Tage in der Woche arbeiten, ist entsprechend umzurechnen, was leicht mithilfe des Dreisatzes möglich ist. Im Ergebnis soll für alle ein Zeitraum von –fast- 6 Wochen Urlaub erreicht werden.
Eine Besonderheit beim Urlaubsanspruch der Beamten ist die Möglichkeit der Ansparung von Urlaub zur Kindesbetreuung (§ 7a Erholungsverordnung für Beamte des Bundes). Hiernach kann der 4 Wochen übersteigende jährliche Urlaubsanspruch –berechnet nach Stunden- angesammelt werden, soweit für ein Kind unter 12 Jahren zu sorgen ist. Erst nach Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes kann dieser Urlaub dann verbraucht werden.
Beamten wird ihr Urlaub gewährt wenn dienstliche Belange es zulassen. Das sollte im Laufe des Kalenderjahres möglich sein. Wie lange der Urlaubsanspruch übertragen werden kann, ist nicht einheitlich geregelt, nach einigen Urlaubsverordnungen verfällt der Anspruch mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres. Urlaubsanspruch Beamte, für viele ein Tabuthema.
Urlaubsanspruch Beamte – Alle sind gleich
Auch auf die Urlaubsregelungen für Beamte haben die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Auswirkungen. Das EU-Recht kennt keine Unterscheidung zwischen Arbeitern, Angestellten und Beamten, nach dem europäischen Recht umfasst der Begriff „Arbeitnehmer“ alle Beschäftigten.
Beamte sind also nach deutschem Recht keine Arbeitnehmer, wohl aber nach europäischem Recht. Diesbezüglich etabliert sich der Begriff „Beamte sind europäische Arbeitnehmer“. Hierdurch gilt nach einer aktuellen Entscheidung des EuGH – Urteil vom 03.05.2012, Az. C.337/10, die Arbeitszeitrichtlinie der EU (Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung) auch für Beamte.
Im Rechtsverfahren wurde einem Beamten nach Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Eintritt in den Ruhestand eine Entschädigung für Urlaub zugesprochen, den er infolge Krankheit nicht mehr nehmen konnte. Urlaubsanspruch Beamte – auch die beiden passen zusammen!
Man darf gespannt abwarten, welche weiteren Änderungen durch EU-Regelungen folgen werden. Urlaubsanspruch Beamte – Klar definiert.