Urlaubsanspruch bei Krankheit – Das Bundesurlaubsgesetz schreibt in § 9 klar vor, dass nachgewiesene Zeiten von Arbeitsunfähigkeiten auf den Jahresurlaub nicht angerechnet werden dürfen.
Wer also während des Urlaubs erkrankt, erhält diese Tage wieder gutgeschrieben und hat Urlaubsanspruch bei Krankheit. Kann ein vereinbarter Urlaub wegen Krankheit nicht angetreten werden, wird er nicht verbraucht und es ist ein neuer Termin mit dem Arbeitgeber abzustimmen.
Urlaubsanspruch bei Krankheit
Oft strittig ist der Urlaubsanspruch bei einer lang andauernden Krankheit. Mehrfach gerichtlich entschieden wurde, dass auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit Urlaub zusteht. Auch wer im ganzen Urlaubsjahr arbeitsunfähig war, hat damit Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Das gilt auch für Ansprüche auf Zusatzurlaub wegen Schwerbehinderung.
Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 07.08.2012, 9 AZR 353/10, klargestellt, dass auch für Zeiten langer Krankheit, in denen das Arbeitsverhältnis infolge Erwerbsminderungsrente geruht hat, ein Urlaubsanspruch bei Krankheit entsteht.
Wie lange kann man Urlaubsanspruch bei Krankheit ansammeln?
Hierzu gibt das Bundesarbeitsgericht (BAG) in der Pressemitteilung Nr. 56/12 konkrete Erläuterungen zum vorgenannten Urteil vom 07.08.2012, 9 AZR 353/10. Der § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG, nach dem die Übertragungsfrist für Urlaub am 31.3. des Folgejahres endet, ist lt. BAG unter Berücksichtigung der Vorschriften und aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, insbesondere des Urteils vom 22.11.2011-C-214/10, „unionsrechtskonform“ auszulegen.
Der Urlaubsanspruch bei Krankheit soll demnach erst 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfallen. Wer seinen Jahresurlaub 2011 infolge Krankheit nicht nehmen konnte, muss dieses also bis zum 31.3.2013 tun, sonst verfällt er. Wenn die Genesung bereits im laufenden Jahr 2012 eingetreten ist, dann gilt die Grundregelung des § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG: der Urlaub (die Summe des Jahresurlaubs für 2011 und 2012), ist bis zum Jahresende zu nehmen.
Nur wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe es rechtfertigen, darf der Urlaub bis zum 31.3.2013 übertragen werden.
Wird das Arbeitsverhältnis beendet und die Abgeltung des Jahresurlaubs beansprucht, gilt auch hier die 15-Monatsfrist. Urlaubsanspruch bei Krankheit, hier gewinnt in erster Linie immer der Arbeitnehmer da die gesetzt perfekt für Ihn ausgelegt sind.