Der Urlaubsanspruch bei Kündigung ist abhängig von der Dauer und vom Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Da Kündigungen nicht immer zu Silvester ausgesprochen werden, hat der Gesetzgeber in § 5 BUrlG auch Regelungen für Teilurlaub getroffen.
Bei Kündigungen ist der Jahresurlaub in folgenden Fällen anteilig mit 1/12 für jeden vollen Beschäftigungsmonat zu errechnen:
- Es besteht ein verringerter Urlaubsanspruch bei Kündigung bzw. Ausscheiden, weil das Beschäftigungsverhältnis bereits in den ersten 6 Monaten, also in der Wartezeit, endet.
- Nach einer Beschäftigungszeit von mehr als 6 Monaten besteht ein verringerter Urlaubsanspruch, weil das Arbeitsverhältnis im ersten Halbjahr endet. Für diesen Personenkreis gilt eine Besonderheit: wer seinen Urlaubsanspruch bei Kündigung oder Beendigung bereits überschritten hat, braucht dem Arbeitgeber das gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückzuzahlen. Wenn allerdings ein weiteres Arbeitsverhältnis im laufenden Kalenderjahr eingegangen wird, ist § 6 BUrlG zu beachten: der bereits erhaltene Urlaub ist in gewährter Höhe anzurechnen.
Urlaubsanspruch bei Kündigung
Bei der Berechnung des zustehenden Teilurlaubs greift die Rundungsvorschrift des § 5 Abs. 2 BUrlG: Bruchteile von mehr als einem halben Tag werden aufgerundet.
Wer sich mit Teilurlaub nicht befassen möchte, der sollte die Beendigung eines mindestens 6 Monate andauernden Beschäftigungsverhältnisses in die 2. Jahreshälfte legen, denn dann wurde bereits der volle Urlaubsanspruch von mindestens 24 Werktagen erworben (§ 4 BUrlG).
Urlaubsanspruch bei Kündigung – Grundsatz
Auch während der Kündigungsfrist gilt der Grundsatz des BUrlG, dass der Urlaub zu nehmen ist. Soweit dieser Urlaub nicht mehr gewährt werden kann, ob in vollem Umfang oder teilweise, ist er nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten. Nur wenn das Arbeitsverhältnis endet bevor der Arbeitnehmer die freien Tage nehmen konnte, ist eine Abgeltung des Urlaubsanspruchs vorgesehen.
Urlaubsanspruch bei Kündigung – Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 19.06.2012, Az. 9AZR 652/10 entschieden: Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist ein eigenständiger Anspruch. Die Frist des § 7 Abs. 3 BUrlG, nach der Urlaubsansprüche verfallen, gilt nicht für Ansprüche auf Urlaubsabgeltung.
Nunmehr kann ein Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unabhängig von dieser Frist eine Abgeltung von Urlaubstagen beanspruchen, die er nicht mehr nehmen konnte. Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 07.08.2012, 9 AZR 353/) wird dieser Zeitraum auf 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres begrenzt. Urlaubsanspruch bei Kündigung, ein heikles Thema!