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Urlaubsanspruch Elternzeit – Was Ihnen an Urlaub zusteht!

Urlaubsanspruch Elternzeit – Ausgangssituation

Urlaubsanspruch Elternzeit – Diese sind im Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit vom 05.12.2006 – Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – Abk. BEEG, geregelt. § 17 Abs. 1 bestimmt, dass der Urlaubsanspruch für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 des Jahresurlaubs gekürzt werden kann.

Hieraus folgert, dass auch während der Elternzeit ein Urlaubsanspruch entsteht. Im Urteil vom 17.05.2011 – 9 AZR 197/10 – führt das Bundesarbeitsgericht aus, dass Elternzeit die Beschäftigung im Tarifsinne nicht unterbricht.

Wer ein Jahr Elternzeit nimmt, erwirbt in dieser Zeit den vollen Urlaubsanspruch. Dieser ist dann um 1/12 für jeden vollen Kalendermonat zu kürzen. Wenn die Elternzeit z.B. am 5.1. beginnt und am 4.1. des Folgejahres endet, entsteht ein Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, der um 11/12 für die Monate Februar bis Dezember zu kürzen ist.

Diese Kürzung des Urlaubsanspruchs bei Elternzeit bezieht sich nach dem bereits obengenannten Urteil des Bundesarbeitsgerichts auch auf die Ansprüche auf Zusatzurlaub, der wegen Schwerbehinderung zusteht. Wenn sich rechnerisch Bruchteile von Urlaubstagen ergeben, gilt auch hier die Rundungsvorschrift, dass mehr als halbe Tage aufzurunden sind.

Der Urlaubsanspruch Elternzeit ist auf beide Elternteile anzuwenden. Bei Splittung der Elternzeit sind die Ansprüche jeden Elternteils zu ermitteln und um 1/12 jeden vollen Kalendermonats zu kürzen.

Urlaubsanspruch Elternzeit – Für beide?

Urlaubsanspruch Elternzeit – Der Urlaub kann nach Ende der Elternzeit und auch im folgenden Kalenderjahr genommen werden. Auch hier gilt, dass der restliche Urlaubsanspruch bei Elternzeit auszuzahlen ist, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird.

Ob die in Deutschland geltende Vorschrift des BEEG zum Urlaubsanspruch bei Elternzeit gegen die Richtlinie 96/34 EG der Europäischen Union vom 03.06.1996 verstößt, war Gegenstand einer Klage beim Arbeitsgericht Karlsruhe. Mit der Rahmenvereinbarungen der EU wurde u.a. bestimmt, dass erwerbstätige Männer und Frauen im Fall der Geburt oder Adoption eines Kindes ein Recht auf Elternurlaub von mindestens 3 Monaten haben.

Das Arbeitsgericht Karlsruhe entschied mit Urteil vom 16.12.2011, Az. 3 Ca 281/11, dass die Kürzung des Urlaubsanspruchs nach § 17 Abs. 1 BEEG für die ersten 3 Monate der Elternzeit nicht mit den Richtlinien der EU vereinbar sei und billigte der Klägerin eine Abgeltung des ungekürzten Urlaubsanspruchs für die ersten 3 Monate zu.

Nunmehr ist durch eine neue EU-Rahmenvereinbarung vom 08.03.2010, Richtlinie 2010/18 EU, ist diese Richtlinie 96/34 EG aufgehoben worden. Die Länder entscheiden national über die Urlaubsansprüche bei Elternzeit, so dass § 17 BEEG uneingeschränkt anzuwenden ist. Urlaubsansprüche werden also weiterhin für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit gekürzt. Urlaubsanspruch Elternzeit klar in den Gesetzbüchern niedergeschrieben.

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