Urlaubsanspruch Probezeit – Konkrete Vorschriften für den Urlaubsanspruch während der Probezeit enthält das BUrlG nicht. Es sind also die allgemeinen Vorschriften des BUrlG anzuwenden bei Urlaubsanspruch Probezeit Thematik.
Urlaubsanspruch Probezeit – Regelung
- Ein Urlaubsanspruch für das ganze Jahr entsteht nach § 4 BUrlG nach 6monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Zu diesem Zeitpunkt ist nach den meisten Arbeitsverträgen die Probezeit überstanden und Probleme für den Jahresurlaub treten dann nicht auf.
- Für Zeiten eines Kalenderjahres vor erfüllter Wartezeit, also im ersten Halbjahr einer Beschäftigung, besteht für jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs (§ 5 BUrlG). Hierbei sind die sich rechnerisch ergebenden Bruchteile von mehr als einem halben Tag aufzurunden.
- Der Jahresurlaub soll im laufenden Kalenderjahr genommen werden, wobei Wünsche des Arbeitnehmers und betriebliche Belange berücksichtigt werden sollen (§ 7 BUrlG). Eine Vorschrift, nach der Urlaub in der Probezeit aus anderen Gründen versagt werden kann, gibt es im BUrlG nicht.
Urlaubsanspruch Probezeit – Die Praxis
In der Praxis kann also einem Arbeitnehmer, der am 01.12. eine Beschäftigung aufnimmt, sein anteiliger Urlaub für diesen Monat von 1/12 nur abgelehnt werden aus betrieblichen Gründen, dann ist auch eine Übertragung ins nächste Jahr möglich.
Wenn ein Arbeitnehmer im Januar eingestellt wird, kann er nach 6 Monaten, also bereits im August, den vollen Jahresurlaub nehmen. Das gilt auch, wenn die Probezeit, für die es gesetzlich keine zeitliche Obergrenze gibt, noch nicht beendet ist. Sofern das Arbeitsverhältnis dann vor Jahresende gekündigt wird, greift die Vorschrift des § 5 Abs. 3 BUrlG: Urlaubsentgelt für zu viel erhaltenen Urlaub darf vom Arbeitgeber nicht zurückgefordert werden.
Tritt der Arbeitnehmer allerdings im laufenden Jahr eine neue Arbeitsstelle an, wird der erhaltene Urlaub angerechnet. Ob der Urlaubsanspruch innerhalb der Probezeit genommen wird, ist also letztendlich abhängig von den Wünschen des Arbeitnehmers und den betrieblichen Verhältnissen, die vom Arbeitgeber zu beurteilen sind. Urlaubsanspruch Probezeit, oft undurchsichtig.