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Urlaubsanspruch Schwangerschaft – Hier gibt es klare Regeln!

Urlaubsanspruch Schwangerschaft – Hier bestehen häufig Unklarheiten darüber, ob der gesamte Urlaub vor der Mutterschutzfrist genommen werden muss, wie viele Tage zustehen usw. Nach § 17 Mutterschutzgesetz (MuSchG) gelten auch die Mutterschutzfristen und Elternzeiten als Beschäftigungszeiten, für die Urlaub zusteht.

Der Urlaubsanspruch in der Schwangerschaft kann daher unbedenklich bis zum Ende der voraussichtlichen Mutterschutzfrist errechnet werden. Wird der Geburtstermin des Babys z. B. für Anfang November errechnet, steht der volle Jahresurlaub zu, der auch vor der Mutterschutzfrist noch genommen werden kann.

Urlaubsanspruch Schwangerschaft – Gleiches Jahr?

Aber was ist, wenn das Baby Mitte des Jahres geboren wird und die Schwangere selbst noch nicht weiß, ob sie anschließend wieder arbeiten, eine Elternzeit nehmen oder kündigen möchte?
Bei Schwangerschaft kann der Urlaubsanspruch bis zum Ablauf der Mutterschutzfrist (8 Wochen nach der Geburt, bei Mehrlingsgeburten 12 Wochen) errechnet werden.

Das gilt auch für Schwangere, die ihre Tätigkeit wegen einer Gefährdung von Mutter und Kind in der Schwangerschaft nach § 3 MuSchG nicht mehr ausüben dürfen. Auch für diese Zeit besteht voller Urlaubsanspruch, denn das Beschäftigungsverhältnis bleibt unverändert bestehen. Bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs gilt die Aufrundungsvorschrift: Bruchteile, die mehr als einen halben Tag ergeben, werden aufgerundet.

Was passiert aber mit den Urlaubstagen, die in der Schwangerschaft vor der Mutterschutzfrist nicht mehr gewährt werden können, sei es wegen Krankheit oder aus betrieblichen Gründen? Hierzu bestimmt § 17 Satz 2 MuSchG, dass der Urlaub nach Ablauf der Mutterschutzfrist oder auch im folgenden Kalenderjahr beansprucht werden kann, er verfällt also nicht.

Schließt sich an die Mutterschutzfrist eine Elternzeit an, verlängert sich die Übertragungszeit entsprechend (s. Urlaubsanspruch Elternzeit). Wird das Arbeitsverhältnis gekündigt, kann eine Abgeltung des Urlaubsanspruchs gefordert werden. Schwangeren gehen Urlaubsansprüche somit nicht verloren.

Urlaubsanspruch Schwangerschaft – Mehr Urlaub

Urlaubsanspruch Schwangerschaft – Schwangere, die mehr Urlaub genommen haben als ihnen für das Jahr zusteht (z. B. wegen einer Kürzung in der Elternzeit), müssen sich dieses nach Wiederaufnahme der Tätigkeit anrechnen lassen, auch hier gilt der verlängerte Übertragungszeitraum bei Inanspruchnahme der Elternzeit.

Wird allerdings das Arbeitsverhältnis gekündigt, kann der Arbeitgeber nach § 5 Bundesurlaubsgesetz das für die zu viel gewährten Urlaubstage gezahlte Urlaubsentgelt nicht wieder zurückfordern. Urlaubsanspruch Schwangerschaft, alles nicht so einfach.

Für Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft muss der Arbeitgeber Schwangere ohne Entgeltausfall freistellen (§ 16 MuSchG). Hierfür braucht kein Urlaub aufgewendet werden. Urlaubsanspruch Schwangerschaft – Jeder erhält das was er verdient.

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