Urlaubsanspruch Schwerbehinderte – Niemand ist gerne schwerbehindert, aber wenn man es denn ist, sollten auch die Vergünstigungen beansprucht werden. Hierzu gehört ein jährlicher Zusatzurlaub.
Grundlage für den Anspruch ist § 125 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX), nach dem schwerbehinderte Menschen einen bezahlten zusätzlichen Urlaub erhalten, und zwar bei einer 5 Tagewoche mindestens 5 weitere freie Tage im Jahr.
Urlaubsanspruch Schwerbehinderte – Wer nicht 5 Tage wöchentlich arbeitet, muss anhand des Dreisatzes den zustehenden Mehrurlaub errechnen: 6 Arbeitstage x 5:5 = 6 zusätzliche Urlaubstage oder 3 Arbeitstage x 5:5=3 zusätzliche Urlaubstage. Das Ergebnis sollte immer eine Woche Zusatzurlaub jährlich ergeben. Viele Tarifverträge sehen einen längeren Mehrurlaub vor, dann sollten natürlich diese Tage beansprucht werden.
Urlaubsanspruch Schwerbehinderte – Gutachtenpflicht
Urlaubsanspruch Schwerbehinderte – Aber nicht jeder, der sich schwer krank fühlt, ist auch schwerbehindert im Sinne des SGB IX. Die Schwerbehinderteneigenschaft wird vom Versorgungsamt mit Hilfe ärztlicher Gutachter festgestellt, wenn infolge der Gesundheitsstörungen ein Grad der Behinderung von 50 vorliegt.
Wer seinem Arbeitgeber diesen Feststellungsbescheid, in dem auch die Gesundheitsstörungen aufgeführt werden, nicht vorlegen möchte, sollte den Nachweis durch den Schwerbehindertenausweis erbringen. Im Antrag beim Versorgungsamt kann auch der Zeitraum angeben werden, für den die Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt werden soll.
Dieses ist wichtig für alle, die auch für das vorangegangene Jahr noch den Zusatzurlaub nehmen möchten, was bei rückwirkender Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nach § 125 Abs. 3 SGB IX möglich ist. Natürlich gilt dann auch die Übertragungsvorschrift, nach der –wenn keine besseren tariflichen oder arbeitsvertraglichen Zusatzvereinbarung getroffen wurden- Urlaub am 31.3. des Folgejahres verfällt.
Urlaubsanspruch Schwerbehinderte – Feststellung der Behinderung
Wird die Schwerbehinderteneigenschaft erst im laufenden Jahr festgestellt, kann man nur für jeden vollen Monat 1/12 des Zusatzurlaubs beanspruchen, bei einer Feststellung am 13.07. damit für die Monate August bis Dezember 5/12 des jährlichen Mehrurlaubs. Dasselbe gilt natürlich, wenn sich der Gesundheitszustand bessert und die Schwerbehinderteneigenschaft nicht mehr vorliegt. Sofern sich rechnerisch Bruchteile von mehr als einem halben Tag ergeben, gilt wieder die Aufrundungsregel.
Wichtig kann für Schwerbehinderte besonders auch die Regelung der Übertragung von Urlaub bei langer Krankheit sein. Die allgemeinen Vorschriften zur Übertragung auf das nächste Jahr (s. „Urlaubsanspruch bei Krankheit“) gelten auch für den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte. So ist ist das Thema „Urlaubsanspruch Schwerbehinderte“ in Deutschland geregelt.