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Urlaubsanspruch Teilzeit – Hier gibt es besondere Regelungen!

Urlaubsanspruch Teilzeit – Teilzeitbeschäftigte müssen sich nicht nur an ihren arbeitsfreien Tagen erholen. Auch sie gehören zu den Arbeitnehmern, für die die Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes gelten und haben Urlaubsanspruch auf mindestens 24 freie Werktage im Jahr.

Urlaubsanspruch Teilzeit

Urlaubsanspruch Teilzei –  ist unproblematisch, wenn der Arbeitnehmer mit reduzierter Stundenzahl täglich arbeitet. Sobald die Arbeitszeit auf nur einige Tage in der Woche oder im Monat reduziert ist, wird es komplizierter.

Wer an einzelnen Tagen wöchentlich tätig ist, kann nach dem in der Schule erlernten Dreisatz leicht die Mindesturlaubstage selbst ausrechnen: 24 (Werktage) x Arbeitstage: 6 (wöchentliche Werktage). Aber auch diejenigen, die unregelmäßig arbeiten, müssen im Verhältnis denselben Urlaub beanspruchen können.

Es soll nach Möglichkeit die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ermittelt werden, dann lässt sich anhand der Formel die Zahl der Urlaubstage errechnen. Wird dagegen unregelmäßig arbeitet, z.B. an nur einigen Tagen im Monat, dann ist die Jahresarbeitszeit (bezogen auf 52 Wochen) zu ermitteln.

In diesen Fällen lautet die Rechenformel:
24 (Werktage) x Jahreswerktage: Anzahl der Werktage, an denen der Arbeitnehmer tätig ist.

Urlaubsanspruch Teilzeit – Wie genau?

Ergeben sich rechnerisch Bruchteile von mehr als einem halben Tag, so sind die Urlaubstage nach § 5 Abs. 2 BUrlG aufzurunden. Ansonsten steht nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14.2.1991 –Az.8AZR 97/90- Urlaub in der errechneten Höhe zu, wenn dieses nicht arbeitsvertraglich oder tariflich anders geregelt wurde.

Wenn sich im Laufe des Kalenderjahres die Arbeitszeit ändert, ist auch der Urlaub entsprechend anzupassen. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 28.8.98 – Az. 9AZR314/97 entschieden, dass der zustehende Urlaub jeweils unter Berücksichtigung der neuen maßgeblichen Verteilung der Arbeitszeit neu zu berechnen ist.
Im Ergebnis beträgt der Urlaubsanspruch auch bei Teilzeit also mindestens 4 Wochen jährlich. Urlaubsanspruch Teilzeit, kein Hexenwerk!

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