Urlaubsanspruch TVöD – Beschäftigte des öffentlichen Dienstes erhalten wie viele andere Arbeitnehmer auch mehr als den gesetzlichen Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz, was nach § 13 Abs. 1 BUrlG ausdrücklich zulässig ist. Dieses ist das Ergebnis von Tarifvereinbarungen im Laufe vieler Jahre.
Urlaubsanspruch TVöD (öffentlicher Dienst)
Der Urlaubsanspruch TVöD (öffentlicher Dienst), ist seit vielen Jahren gestaffelt nach dem Alter der Beschäftigten, wurde aktuell ab 2013 neu geregelt. Die bisherige Festlegung der Urlaubstage nach Alter bis 30, bis 40 und ab 55 wurde vom Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 20.03.2012, Az. 9 AZR 529/10, als altersdiskriminierend beanstandet.
Das BAG forderte eine Anpassung des Urlaubsanspruchs für die jüngeren Beschäftigten nach oben. Dieses ist im Tarifvertrag 2012 mit Wirkung ab 2013 erfolgt. Nunmehr haben alle Beschäftigte bis 54 Jahre bei einer 5-Tage-Woche Anspruch auf 29 Tage Urlaub (Besitzstandsschutz von 30 Urlaubstagen für Beschäftigte der Jahrgänge 1958 bis 1972), ab 55 Jahre stehen unverändert 30 Urlaubstage zu.
Für Auszubildende wurde die Anzahl der Urlaubstage von 26 auf 27 Tage erhöht. Für den Urlaubsanspruch nach dem TVöD ist das Alter ausschlaggebend, das im Urlaubsjahr vollendet wird.
Urlaubsanspruch TVöD – Resturlaub
Nach dem TVöD muss der Resturlaub bis zum 31.5. angetreten werden, wenn er wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen Gründen nicht bis zum 31.3. angetreten werden konnte. Mit dieser Regelung „Urlaub angetreten haben“ hat der Tarifvertrag eine im Ansatz andere Regelung als das BUrlG getroffen, denn hiernach muss der Urlaub bis 31.3. genommen worden sein.
Das BAG hat daher mit Urteil vom 22.5.2012, 9 AZR 575/10, entschieden, dass der Tarifvertrag sich deutlich vom Fristenregime des BUrlG loslöst und eigenständig Übertragung und Verfall krankheitsbedingter Urlaubsansprüche regelt. Die Regelung nach § 7 Abs. 3 BUrlG umfasst lediglich den Mindestanspruch auf Urlaub. Diese kompliziert klingende Unterscheidung führt im Ergebnis dazu, dass gesetzlicher Mindesturlaub und tariflicher Mehrurlaub unterschiedlich zu behandeln sind.
Der Urlaubsanteil von Beschäftigten im öffentlichen Dienst, der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht, verfällt auch bei langjähriger Krankheit am 31.05. des Folgejahres, während für den Mindesturlaub als Höchstgrenze die 15-Monatsfrist (s. Urlaubsanspruch bei Krankheit) gilt, also 10 Monate mehr.
Beispiel: Ein 58jähriger Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, der vom 1.1.2011 bis 31.7. 2012 krank war, hat für 2011 einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen. Da der Urlaub bis zum 31.5.2012 nicht genommen wurde, ist der Anspruch nach dem Tarifvertrag verfallen. Dieses gilt wegen der Vorschriften des BUrlG nicht für den Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen. Dieser Urlaubsanspruch besteht noch und kann in 2012 noch voll genommen werden.
Urlaubsanspruch TVöD – Gerichtsentscheidung
Eine neue Gerichtsentscheidung des Bundesarbeitsgerichts befasste sich am 15.03.2013, Az. 9 AZR 430/11, mit der Berücksichtigung von Feiertagen bei der Urlaubsabgeltung von Schichtarbeitern. Ein im Schichtdienst Beschäftigter hatte sich dagegen gewehrt, dass er auch für einen arbeitsfreien gesetzlichen Feiertag Urlaub nehmen muss.
Weil der TVöD –im Gegensatz zum Vorgänger BAT- keine entsprechende Regelung enthält, werden bei Schichtarbeitern auch gesetzliche Feiertage als normale Arbeitstage angesehen. Für eine Freistellung an Tagen, an denen normalerweise gearbeitet werden muss, ist auch an Feiertagen Urlaub anzusetzen. Urlaubsanspruch TVöD – so ist es.